1. A___ sei der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; 2. A___ sei zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Jahren zu verurteilen, wobei die Hälfte unbedingt und die andere Hälfte bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu vollziehen sei; 3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen; Seite 2 4. Das beschlagnahmte Küchenmesser sei einzuziehen und zu vernichten;