1. Das Küchenmesser (Tatwaffe) sei in Anwendung von Art. 377 Abs. 2 StPO, Art. 69, Art. 70, Art. 72 StGB einzuziehen. 2. Es sei auch über die Kostennote von Rechtsanwalt D___ (Anwalt der ersten Stunde) vom 27. März 2015 zu entscheiden. 3. Der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. 4. Die Anträge zu den Sanktionen werden anlässlich der Hauptverhandlung gestellt. gemäss Anträgen an der Hauptverhandlung: 1. Der Angeklagte sei wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.