{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-17-1_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180123-O1S-17-1-20190215.pdf", "Checksum": "1c92efe2220c629ec9e239068e9ec5f2"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-17-1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-17-1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-17-1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-17-1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Abteilung   Die vom Berufungskläger gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht  hat dieses mit Entscheid vom 15. Februar 2019 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist  (6B_901/2018).  \nUrteil vom  23. Januar 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli   \nVerfahren Nr. O1S 17 1    \nSitzungsort Trogen    \nBerufungskläger A__\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nDie vom Berufungskläger gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht\nhat dieses mit Entscheid vom 15. Februar 2019 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist\n(6B_901/2018).\n\nUrteil vom 23. Januar 2018\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterin S. Rohner\nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O1S 17 1\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungskläger A___\nBeschuldigter\nnotwendig verteidigt durch: RA AA___\n\nBerufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nBerufungsbeklagte C1___\nPrivatklägerin 1\nBerufungsbeklagter C2___\nPrivatkläger 2\nBerufungsbeklagte C3___\nPrivatkläger 3 Berufungsbeklagte 2-4 vertreten durch: RA CC___\n\nGegenstand vorsätzliche Tötung\nRechtsbegehren\n\na) der Staatsanwaltschaft:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\ngemäss Anklageschrift:\n\n1. Das Küchenmesser (Tatwaffe) sei in Anwendung von Art. 377 Abs. 2 StPO, Art. 69,\nArt. 70, Art. 72 StGB einzuziehen.\n\n2. Es sei auch über die Kostennote von Rechtsanwalt D___ (Anwalt der ersten\nStunde) vom 27. März 2015 zu entscheiden.\n\n3. Der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB\nschuldig zu sprechen.\n\n4. Die Anträge zu den Sanktionen werden anlässlich der Hauptverhandlung gestellt.\n\ngemäss Anträgen an der Hauptverhandlung:\n\n1. Der Angeklagte sei wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB\nschuldig zu sprechen.\n\n2. Er sei angemessen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren zu bestrafen,\nunter Anrechnung von 163 Tagen Untersuchungshaft (22.03. bis 31.08.2015).\n\n3. Es seien die Zivilforderungen der Privatklägerschaft zu beurteilen.\n\n4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. August 2016 sei in allen Punkten zu\nbestätigen.\n\n3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 426 und 428 StPO.\n\nb) des Beschuldigten:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. A___ sei der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess\nnach Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;\n\n2. A___ sei zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Jahren zu verurteilen, wobei\ndie Hälfte unbedingt und die andere Hälfte bedingt unter Ansetzung einer Probezeit\nvon 2 Jahren zu vollziehen sei;\n\n3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen;\n\nSeite 2\n4. Das beschlagnahmte Küchenmesser sei einzuziehen und zu vernichten;\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom\n16. August 2016 sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3 (teilweise) und 5\naufzuheben.\n\n2. In Abänderung der Dispositivziffer 1 sei A___ der vorsätzlichen Tötung nach Art.\n111 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 15 und 16 Abs. 1 StGB schuldig\nzu sprechen.\n\n3. In Abänderung der Dispositivziffer 2 sei A___ zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr\nals 3 Jahren zu verurteilen, wobei die Hälfte unbedingt und die andere Hälfte\nbedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu vollziehen sei.\n\n4. In Abänderung von Dispositivziffer 3 sei den Privatklägern eine Genugtuung nach\nrichterlichem Ermessen, jedoch maximal in Höhe von CHF 20‘000.00 für C1___,\nvon CHF 10‘000.00 für C2___ und von CHF 10‘000.00 für C3___, je zuzüglich Zins\nzu 5 % seit dem 22. März 2015, zuzusprechen.\n\n5. Die Kosten des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens seien neu zu\nverlegen.\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nc) der Privatkläger 1 - 3:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu\nbestrafen.\n\n2. Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten und Privatklägerin C1___\nSchadenersatz in Höhe von CHF 6‘426.05 nebst 5 % Zins seit dem 01.07.2015 zu\nbezahlen.\n\n3. Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten und Privatklägerin C1___ eine\nGenugtuung in Höhe von CHF 50‘000.00 nebst 5 % Zins seit dem 22.03.2015 zu\nbezahlen.\n\n4. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Geschädigten und Privatkläger C2___ eine\nGenugtuung in Höhe von CHF 35‘000.00 nebst 5 % Zins seit dem 22.03.2015 zu\nbezahlen.\n\n"}