1. Die Beschuldigte A___ AG hat nicht für die Ordnungsbusse von CHF 240.00 für die am 20. Juni 2014 in Teufen AR begangene Geschwindigkeitsüberschreitung aufzukommen (Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 6 Abs. 4 OBG). 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 430.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 600.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘480.00 insgesamt, werden auf die Staatskasse genommen.