B 7/1), CHF 1‘379.35 (betrifft das Berufungsverfahren O1S 15 11, act. B 7/2) und CHF 667.45 (betrifft das vorliegende Berufungsverfahren O1S 17 10). Somit ist die Berufungsklägerin für die Kosten ihrer Verteidigung vor erster und zweiter Instanz mit total CHF 4‘293.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zu entschädigen. Seite 9 In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: