Seite 8 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des Verfahrensausganges hat die A___ AG Anspruch auf Entschädigung ihrer Verteidigungskosten vor Kantons- und Obergericht (inklusive das Strafbefehlsverfahren Nr. SV 14 1484). Die von RA B___ eingereichten drei (Teil- )Kostennoten (act.