3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Die Berufungsklägerin lässt ausführen, der Tatvorwurf möge als leicht eingestuft werden. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit müsse jedoch berücksichtigt werden, dass mit Blick auf das Zusammenspiel von Halterhaftung und verschuldensunabhängiger Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters von einer gewissen Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen auszugehen sei. Das vorliegende Strafverfahren habe sich zum Präzedenzfall entwickelt, weshalb sich ein erhöhter Aufwand rechtfertigte.