2.3. Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung gutzuheissen ist und die Berufungsklägerin nicht für die Ordnungsbusse von CHF 240.00 für die am 20. Juni 2014 in Teufen AR begangene Geschwindigkeitsüberschreitung aufzukommen hat. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen