Seite 7 einer Ordnungsbusse von CHF 240.00 verpflichtet worden sei, bundesrechtswidrig (zu den bundesgerichtlichen Erwägungen siehe auch vorstehende lit. F). Dasselbe gilt folglich auch für das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 16. September 2015, worin die A___ als Fahrzeughalterin zu einer Busse von CHF 240.00 verurteilt wurde (act. B 2/28). In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts ist daher von der Verpflichtung der A___ AG zur Bezahlung der Busse abzusehen.