2.2 Art. 6 OBG – Verletzung von Bundesrecht Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 habe die Beschuldigte mit den der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Informationen (Name und Adresse) der Mieterin des Fahrzeuges die ihr obliegenden Pflichten gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG erfüllt. Es liege damit keine Rechtsgrundlage für die Verurteilung der Beschuldigten vor. Diese sei freizusprechen.