1.2 Prozessvoraussetzungen Die in Erwägung 1 des aufgehobenen Obergerichtsurteils vom 5. April 2016 (act. B 3/16) behandelte örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts, das anwendbare Verfahren sowie die zulässigen Berufungsgründe und das Novenrecht bei Übertretungen sind im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gerügt worden und nicht Gegenstand des Bundesgerichtsurteils 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 (act. B 1). E contrario ist daher von der Richtigkeit von Erwägung 1 auszugehen und es kann darauf verwiesen werden.