Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, seinem Entscheid zugrunde zu legen. Wie weit die Gerichte an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich also aus der Begründung der Rückweisung, die den Rahmen sowohl für die neuen Tatsachenfeststellungen wie auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art.