1. Formelles 1.1 Rückweisung und neues Urteil Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ebenso wie das Bundesgericht selber, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, sind an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107 BGG). Muss sich das Berufungsgericht aufgrund eines Rückweisungsentscheides durch das Bundesgericht erneut mit dem Prozess befassen, so findet grundsätzlich nur noch eine eingeschränkte Überprüfung statt.