Seite 5 G. Schriftenwechsel a) Der Obergerichtsvizepräsident teilte den Parteien mit Verfügung vom 22. Mai 2017 mit, das Berufungsverfahren werde schriftlich durchgeführt und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme (act. B 4). b) RA B___ reichte mit Eingabe vom 6. Juni 2017 eine Stellungnahme ein (act. B 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. c) Die Beratung fand am 21. August 2017 statt.