Mit den vorgenannten Informationen habe die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden Pflichten gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG erfüllt. Zudem könne es angesichts des Wortlauts von Art. 6 Abs. 5 OBG nicht darauf ankommen, ob die Busse gegenüber einem Fahrzeugführer einbringlich sei oder nicht. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie Art. 6 Abs. 5 OBG auf Fälle ausdehne, in welchen die Busse nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand einbringlich sei.