Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.5 seines Urteils fest, die Beschwerdeführerin habe nicht nur Name und Adresse der Fahrzeugführerin, die das Auto im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, den Strafverfolgungsbehörden gegenüber genannt, sondern darüber hinaus einen von der Fahrzeugführerin unterzeichneten Mietvertrag vorgelegt. Gemäss Mietvertrag sei es sodann die Fahrzeugführerin allein gewesen, die den Wagen habe lenken dürfen. Damit sei diese ermittelt und hätte das Verfahren gegen sie eingeleitet werden können. Mit den vorgenannten Informationen habe die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden Pflichten gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG erfüllt.