Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 5. April 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden wurde verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 3‘000.00 zu entschädigen (act. B 1).