F. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht Gegen dieses Urteil gelangte die A___ AG mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und sie freizusprechen. Zudem sei ihr für die beiden vorinstanzlichen Verfahren und das Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 5. April 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.