Die Berufungsklägerin habe sich durch die Nennung der Mieterin ihres Fahrzeugs als mögliche Täterin nicht exkulpieren können, da aufgrund des Wohnsitzes der Mieterin in den USA Ermittlungen mit verhältnismässigem Aufwand nicht möglich seien. Zudem sei gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Beweiserhebung gegen Personen mit Wohnsitz in den USA sogar unmöglich.