Am 10. Juli 2014 sandte die Kantonspolizei die Übertretungsanzeige an D___ an deren Adresse in Fort Lauderdale (act. B 2/6). Da die angeschriebene Fahrzeugmieterin nicht reagierte, liess die Kantonspolizei am 20. Oktober 2014 der A___ AG als verantwortliche Fahrzeughalterin gestützt auf Art. 6 Abs. 5 des Ordnungsbussengesetzes (OGB) die Übertretungsanzeige erneut zukommen und ersuchte um Begleichung der Busse innert Frist, andernfalls eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolge (act. 2/7). Die A___ AG teilte der Kantonspolizei daraufhin am 28. Oktober 2014 wiederum dasselbe wie bereits im Schreiben vom 9. Juli 2014 mit (act. B 2/8).