B 2/1). Mit Übertretungsanzeige vom 25. Juni 2014 forderte die Kantonspolizei, Ordnungsbussenkontrolle, von der Halterin eine Ordnungsbusse von CHF 240.00 ein. Wenn die A___ AG die Übertretung nicht selber begangen habe, werde sie um Nennung der Personalien der verantwortlichen Person ersucht (act. B 2/4). Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte die A___ AG der Kantonspolizei mit, Mieterin sei am 20. Juni 2014 D___ gewesen und gab deren Wohnadresse in den USA an. Weiter teilte sie mit, es sei kein zweiter Mieter eingetragen und der Fahrer sei ihnen nicht bekannt (act. B 2/5). Am 10. Juli 2014 sandte die Kantonspolizei die Übertretungsanzeige an D___