1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 16. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Fahrzeughalterin sei freizusprechen; 2. Der Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren und das Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. cc) nach Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht: 1. Die beschuldigte Fahrzeughalterin, A___ AG, sei freizusprechen;