a) Staatsanwaltschaft: aa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss): Die Beschuldigte sei unter Kostenfolge der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen bzw. zu verpflichten, die Ordnungsbusse von CHF 240.00 zu bezahlen. bb) im Berufungsverfahren: (hat auf eine Stellungnahme verzichtet) cc) nach Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht: (keine Anträge) b) Beschuldigte: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: Die Fahrzeughalterin sei freizusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. bb) im Berufungsverfahren: