106 StGB). Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 16. Die Verfahrenskosten werden dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2‘500.-- festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung). Aufgrund des Verzichts auf die Ergreifung von Rechtsmitteln reduziert sich diese Gebühr um einen Drittel (Fr. 833.35). Dem Beschuldigten steht keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO e contrario).