publiziert in ius.focus 11/2016 S. 29; vgl. auch can 2016 S. 105 zur Annahme von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 54 km/h). Vorliegend erfolgte die fragliche Fahrt auf einer ausserhalb einer Ortschaft liegenden Hauptstrasse, ohne dass eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gegolten hätte. Vor diesem Hintergrund sind besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen. Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG schuldig zu sprechen.