Seite 6 Mit seinem Verhalten fällt der Beschuldigte unter Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit auch die subjektive Voraussetzung von Art. 90 Abs. 3 SVG grundsätzlich erfüllt (BGE 142 IV 137). Nur beim Vorliegen besonderer Umstände ist es erlaubt, die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes und so die Anwendung der Abs. 3 und 4 von Art. 90 SVG auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2015 vom 14. September 2016; publiziert in ius.focus 11/2016 S. 29;