13. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die vom Gutachter vorgenommene Plausibilisierung. Aufgrund des Vergleichs zwischen gefahrenem Weg und der dafür benötigen Zeit hat der Gutachter eine durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit von 151 km/h mit einer Abweichung von +/- 6 km/h ermittelt (B4/32 S. 8 f.). Hinsichtlich des Einwandes des Verteidigers, es sei eine falsche Bildtaktfrequenz verwendet worden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Erwägung 2.3.2 S. 11 f. verwiesen werden (vgl. auch Art. 82 Abs. 4 StPO).