Vorliegend hat der Beamte, der die Messung durchführte, unterschriftlich bestätigt, dass er die vorgeschriebenen vier Gerätetests durchgeführt hat (B4/22). Dies ist ausreichend. Anhaltspunkte dafür, dass die vier Tests nicht vorgenommen worden sind und der Beamte eine Falschbeurkundung (Art. 317 StGB) begangen hat, bestehen nicht. Ebenso bestehen keine Hinweise auf eine Fehlfunktion des Geräts. Dies ist auch vom Gutachter bestätigt worden. Mithin ist auf das Ergebnis der Lasermessung abzustellen und von einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit des Beschuldigten von 145 km/h auszugehen.