Seite 5 12. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Durchführung von zwei der vier Tests, nämlich der Displaytest und der Test der Visiereinrichtung, seien nicht nachgewiesen. Sie stützt sich dafür einzig auf eine Auswertung der sich im Recht befindlichen Videoaufnahmen und macht geltend, die genannten zwei Tests seien aus dem Video nicht ersichtlich. Es wurde in Erwägung 11 dargelegt, dass die Videoaufnahme erst nach durchgeführtem Displayund Visierungstest gestartet wird und deshalb diese beiden Tests nicht enthalten kann.