Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) hat der Verwender eines Messsystems sicherzustellen, dass es den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Nach Art. 6 lit. a VSKV-ASTRA können Geschwindigkeitskontrollen durch Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden, durchgeführt werden.