9. Nach Art. 9 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) können und sollen bei der Kontrolle der Geschwindigkeit technische Hilfsmittel eingesetzt werden. Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung, das Verfahren, die Anforderungen an die Messsysteme sowie die Sicherheitsabzüge (Art. 2 Abs. 2 SKV). Gemäss Art.