Vorliegend haben beide Parteien auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Entscheid des Obergerichts verzichtet. Im vorgenannten gesetzlichen Rahmen wird nur eine Kurzbegründung ausgefertigt. 7. Von der durch die Staatsanwaltschaft beantragten Einvernahme des Polizeibeamten D___ wird abgesehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflussen könnten.