6. Die in Art. 82 StPO vorgesehene Einschränkung der Begründungspflicht gilt nicht für das Rechtsmittelverfahren. Das Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb zwingend zu Seite 2 begründen (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 408 StPO). Die Begründungspflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG besteht nur bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.