{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-16-4_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170207-O1S-16-4-20170207.pdf", "Checksum": "6779b61b0ce3af921b7537380145214b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-16-4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-16-4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-16-4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-16-4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer    \nVerfahren Nr. O1S 16 4    \nSitzungsort Trogen    \nBerufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  Anklägerin  \nvertreten durch: StA A___,  Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau    \n Berufungsbeklagter B___ Beschuldigter  \nverteidigt durch: RA C___\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nUrteil vom 7. Februar 2017\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterin S. Rohner\nOberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O1S 16 4\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: StA A___,\nSchützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nBerufungsbeklagter B___\nBeschuldigter\nverteidigt durch: RA C___\n\nGegenstand qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln\n(Geschwindigkeitsüberschreitung)\nErwägungen\n\n1. Am Sonntag, 23. November 2014, fuhr B___ mit seinem Personenwagen Audi RS5,\nKontrollschild TG XXXXXX, auf der Hauptstrasse von Appenzell Richtung Hundwil. Im\nSondertal führte die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden unter Verwendung eines\nLaser-Messgeräts Geschwindigkeitskontrollen durch. Das von B___ gelenkte Fahrzeug\nwurde um 14:32 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 149 km/h erfasst und gemessen.\nPolizei und Staatsanwaltschaft werfen B___ eine Überschreitung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit um netto 65 km/h vor.\n\n2. Nach Einholung eines Gutachtens beim Eidgenössischen Institut für Metrologie erhob die\nStaatsanwaltschaft am 27. Juli 2015 Anklage beim Kantonsgericht. Dieses sprach B___\nam 19. November 2015 schuldig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne\nvon Art. 90 Abs. 2 SVG und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à\nFr. 115.-- sowie einer Busse von Fr. 600.--. Das Kantonsgericht ging davon aus, dass die\nordnungsgemässe Durchführung der vorgeschriebenen 4 Tests nicht nachgewiesen und\nsomit nicht erstellt sei, dass die Geschwindigkeitsmessung mittels einer korrekt\nkalibrierten Lasermessung erfolgt sei. Das Kantonsgericht brachte einen Sicherheitswert\nvon 15 % in Abzug und gelangte so zu einer massgebenden Geschwindigkeit von 126\nkm/h. Bei dieser Geschwindigkeit verneinte das Kantonsgericht die Anwendbarkeit der\nAbsätze 3 und 4 von Art. 90 SVG.\n\n3. Die Staatsanwaltschaft erhebt Berufung mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils vom\n19. November 2015 und Schuldigsprechung von B___ im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG.\n\n4. Am 7. Februar 2017 fand die Hauptverhandlung vor der 1. Abteilung des Obergerichts\nstatt. Dabei wurde durch einen Angehörigen der Verkehrsgruppe der Kantonspolizei\nAppenzell Ausserrhoden die Inbetriebnahme eines Laser-Messgeräts vorgeführt.\n\n5. Nach Zustellung des Dispositives verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der\nBeschuldigte auf die Ergreifung eines Rechtsmittels.\n\n6. Die in Art. 82 StPO vorgesehene Einschränkung der Begründungspflicht gilt nicht für das\nRechtsmittelverfahren. Das Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb zwingend zu\n\nSeite 2\nbegründen (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 408 StPO). Die\nBegründungspflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG besteht nur bei Entscheiden, die der\nBeschwerde an das Bundesgericht unterliegen.\n\nVorliegend haben beide Parteien auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den\nEntscheid des Obergerichts verzichtet. Im vorgenannten gesetzlichen Rahmen wird nur\neine Kurzbegründung ausgefertigt.\n\n7. Von der durch die Staatsanwaltschaft beantragten Einvernahme des Polizeibeamten\nD___ wird abgesehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die den\nAusgang des vorliegenden Verfahrens beeinflussen könnten.\n\n8. Anlässlich der Befragung an den Hauptverhandlung vor der 1. Instanz hat der\nBeschuldigte die Messung und den Messwert ausdrücklich anerkannt (act. B4/50 S. 4). Es\nwird an dieser Stelle offen gelassen, wie diese Anerkennung zu qualifizieren ist.\n\n"}