Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Fälschens eines Ausweises nicht freigesprochen; dieser ist vielmehr aus Gründen der Konkurrenz weggefallen. Diesem Umstand sowie der Strafmilderung wurde bei den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit der Reduktion der Gerichtsgebühr um einen Drittel Rechnung getragen. Entsprechend hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung von 1/3 der von RA B___ eingereichten Kostennote (act. B 21)33. Diese ist indessen zu korrigieren, da darin mit einem Stundensatz von CHF 250.00 gerechnet wird, gestützt auf Art.