Der Beschuldigte wurde bezüglich des angeklagten Sachverhaltes schuldig gesprochen. Für eine Parteientschädigung bleibt daher kein Raum (Art. 429 Abs. 1 StPO). 7.4 Zweitinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).