Die Berufung wurde teilweise gutgeheissen. Der Beschuldigte wird zwar immer noch schuldig gesprochen; dies jedoch einzig wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG) und nicht mehr wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB). Zudem kommt er in den Genuss einer Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB. Dies hat eine Reduktion der Anzahl Tagessätze von 90 auf 50 zur Folge. Es rechtfertigt sich daher, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'500.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3) zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen.