In Ziffer 8 des Dispositivs wurden die vom Beschuldigten noch zu bezahlenden Verfahrenskosten irrtümlich falsch zusammengezählt: Nach Abzug der Dolmetscherkosten und des Anteils des Staates an den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten hat A___ lediglich noch Kosten von CHF 1‘890.00 und nicht CHF 1‘990.00 zu tragen. Dieses Versehen wird praxisgemäss in der begründeten Ausfertigung des Urteils berichtigt (Art. 83 StPO). 7.2 Zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).