Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat A___ zu Recht verurteilt. Grundsätzlich gibt es mithin keinen Grund, etwas am erstinstanzlichen Kostenspruch zu ändern, zumal dieser sich am Prozessausgang orientiert und die festgesetzten Beträge sich im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen bewegen. Davon auszunehmen sind einzig die Dolmetscherkosten in Höhe von CHF 210.00, welche nicht dem Beschuldigten belastet werden dürfen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO)32.