5.6 Zusammenfassend ist A___ demnach zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 700.00 zu verurteilen. 6. Eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 69 StGB)