Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bedingte Strafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen werden kann, wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen verüben sollte und deshalb zu erwarten wäre, dass er weitere Straftaten verüben wird. Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Strafenkombination darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche