Es ist somit weiterhin von einem Tagessatz von CHF 70.00 auszugehen. Mit der Vorderrichterin erachtet das Obergericht eine unbedingte Strafe im vorliegenden Fall nicht als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die anderen Voraussetzungen eines bedingten Vollzuges der Strafe sind ebenfalls erfüllt26. Praxisgemäss wird bei einem Ersttäter für den aufgeschobenen Teil der Strafe eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird im Sinne von Art.