Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht in einer Art und Weise verändert, welche den damals ausgesprochenen Tagessatz von CHF 70.00 heute als nicht mehr angemessen erscheinen lassen; vor allem wenn man berücksichtigt, dass einerseits bei den aktuellen Lohnabrechnungen der Anteil 13. Monatslohn nicht enthalten ist, andererseits aber ein Abzug für die Quellensteuer erfolgt (vgl. act. B 2, E. 4.6, S. 24 und act. B 17/1 bis B 17/4). Es ist somit weiterhin von einem Tagessatz von CHF 70.00 auszugehen.