Der Verteidiger des Beschuldigten hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Urteil relativ kurz vor Eintritt der Verjährung gefällt wurde. Nach Art. 48 lit e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist dieser Strafmilderungsgrund zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind25. Am 12. April 2016, dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, war die Verfolgungsverjährung zwar noch nicht eingetreten;