Seite 25 von direktem Vorsatz und nicht Eventualvorsatz aus. Auf das Strafmass hat diese Korrektur jedoch keine Auswirkungen, da eine (noch) tiefere Einsatzstrafe dem Verschulden nicht mehr gerecht würde. Der Verteidiger des Beschuldigten hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Urteil relativ kurz vor Eintritt der Verjährung gefällt wurde.