5.5 Das Obergericht beurteilt das objektive und subjektive Verschulden als eher leicht, wobei es aber immerhin zu beachten gilt, dass der Beschuldigte dadurch sich und seiner ganzen Familie auf unberechtigte Weise Aufenthalt in der Schweiz verschafft hat. Eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen erscheint somit gerade noch an der Grenze des Tolerierbaren. Im Gegensatz zur Vorderrichterin geht das erkennende Gericht allerdings 24 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 49 StGB.