Auszugehen ist vom Strafrahmen der schwersten Tat, wobei als schwerste jene gilt, für welche das Gesetz die höchste Strafe vorsieht24. Der Strafrahmen reicht sowohl für die Fälschung von Ausweisen als auch für die Täuschung der Behörden von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 252 StGB und Art. 118 Abs. 1 AuG). Ein Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) ist nach dem Gesagten nicht möglich (E. 4.5); es wird für die Bemessung der Einsatzstrafe daher auf die Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG) abgestellt.