5.2 Die Verteidigung macht geltend, dass das erstinstanzliche Urteil sechs Jahre und neun Monate nach den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen ergangen ist. Die Verfolgungsverjährung wäre sieben Jahre nach der Tat eingetreten. Nachdem im Zeitpunkt des Entscheides der Einzelrichterin bereits 9/10 der Verjährungsfrist verstrichen Seite 24 gewesen seien, wäre dem Beschuldigten eine Strafmilderung zugute zu halten gewesen (act. B 12, S. 12). 5.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht zur Strafzumessung (act. B 18).