42 Abs. 4 StGB mit einer Busse verbunden werden. Hier erscheine eine Busse von CHF 1'500.00 als angemessen (act. B 2, E. 4.8, S. 25). Zusammenfassend werde A___ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt.