Seite 23 Staatsangehörigkeit zu täuschen. Das eventualvorsätzliche Handeln wirke verschuldensmindernd. Vor diesem Hintergrund sei das subjektive Verschulden des Beschuldigten als leicht zu bewerten. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB lägen nicht vor, ebenso wenig ein Grund zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit. Zusammenfassend bestätige die subjektive Beurteilung das objektive Tatverschulden; dieses sei insgesamt als leicht zu bezeichnen.